Unser Unternehmen setzt sich für Sie ein, wir begutachten Ihre Inkasso Forderung nach den rechtlich vorgesehenen Vorgaben.
Mit unserer Tarifversicherung Inkasso Forderung 1A überprüfen wir Ihre Forderungen nach den rechtlichen Vorgaben ob alles eingehalten worden ist.
- Kostenansprüche des Gläubigers
Treibt ein Gläubiger seine Forderung selbst ein, darf er dem säumigen Schuldner nur seinen tatsächlich entstandenen Sachaufwand in Rechnung stellen. Pauschale Mahnkosten dürfen dementsprechend den zu erwartenden konkreten Schaden nicht übersteigen. Nach herrschender Rechtsprechung beschränkt sich der Sachaufwand lediglich auf die Kosten für Papier, Kuvertierung und Porto. Allgemeine Verwaltungskosten, Personalkosten, Kosten für die EDV oder Bearbeitungsgebühren dürfen nicht berechnet werden. Ein Mahnschreiben darf einschließlich Porto demnach nicht mehr als 3,00 € kosten (so z.B. OLG München, Urteil vom 28.07.2011, Az. 29 U 634/11, LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 18. Dezember 2012, Az. 6 O 281/12, LG Hamburg vom 6. Mai 2014, Az. 312 O 373/13, LG Düsseldorf, Urteil vom 11. Januar 2017, Az. 12 O 374/15, LG Leipzig, Urteil vom 30. April 2015, Az. 8 O 2084/14, OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Februar 2014, Az. I-6 U 84/13).
Ermittlungskosten, also Kosten für Anfragen bei Einwohnermelde- oder Postämtern zur Anschriftenermittlung, dürfen nur in Höhe der von diesen Stellen tatsächlich erhobenen Gebühren (plus ggf. Portokosten) verlangt werden und auch nur dann, wenn tatsächlich ein Anlass dazu bestanden hat (z.B. wegen Umzugs). Im Zweifelsfall muss der Gläubiger die tatsächlich entstandenen Kosten nachweisen. Detektivkosten, um den Aufenthaltsort zu ermitteln, sind nur in sehr seltenen, begründeten Einzelfällen zu übernehmen.
- Voraussetzungen für die berechtigte Einschaltung eines Inkassounternehmens
Der Gläubiger kann grundsätzlich ein externes Inkassounternehmen (IKU) mit der Beitreibung seiner Forderung beauftragen, wenn sich sein Schuldner in Verzug befindet und er selbst nach Eintritt des Verzugs eine erste „kaufmännische Mahnung“ vorgenommen bzw. die IKU-Einschaltung vorher angedroht hatte.
Der Schuldner gerät in Verzug, wenn er trotz einer Mahnung des Gläubigers nicht zahlt. Als Mahnung gilt jede eindeutige Zahlungsaufforderung, z.B. „Bitte zahlen Sie innerhalb von 2 Wochen“. Ein Gläubiger muss nicht extra mahnen, wenn im Vertrag ein Zahlungstermin nach dem Kalender zu bestimmen ist, z.B. wenn auf einer Rechnung vermerkt ist: „Zahlbar 2 Wochen nach Erhalt der Rechnung“. Außerdem gilt: Der Verbraucherschuldner gerät spätestens 30 Tage nach Erhalt einer Rechnung – der Tag des Rechnungseingangs wird nicht mitgezählt – „automatisch“ in Verzug, wenn hierauf in der Rechnung ausdrücklich hingewiesen wurde und wenn der Gläubiger, falls erforderlich, den Rechnungszugang nachweisen kann. Nur wenn der Gläubiger den Schuldner nach Ablauf des Zahlungstermins zur Zahlung auffordert, kann er für dieses Mahnschreiben Material- und Portokosten bis zu 3 EUR verlangen.
Hatte er Anhaltspunkte dafür, dass der Schuldner zahlungsunwillig (Reklamation, Ware nicht erhalten, Vertrag wurde rechtzeitig gekündigt o.ä.) oder zahlungsunfähig ist (z.B. durch Vorlage der Kopie des ALG-II-Bescheides, Pfandlosbescheinigung, Kopie einer Vermögensauskunft), ist die Einschaltung des Inkassounternehmens zwar zulässig, die Inkassokosten für dessen Inanspruchnahme muss der Schuldner jedoch nicht erstatten, da die Einschaltung des IKUs von vorneherein nicht erfolgversprechend ist. In diesen Fällen wäre eigentlich die sofortige Beauftragung eines Rechtsanwaltes angezeigt. Wird dennoch das IKU beauftragt, wäre allenfalls die gesetzlich pauschalierte Inkassovergütung für eine Titulierung der Forderung per Mahn- und Vollstreckungsbescheid (siehe unten) erstattungsfähig.
Wird die geltend gemachte Forderung jedoch nicht bestritten und befindet sich der Schuldner in Verzug, ist nach mindestens einer kaufmännischen Mahnung durch den Gläubiger die Beauftragung eines Inkassounternehmens grundsätzlich zulässig und der Schuldner hat die dafür entstehenden (angemessenen) Kosten zu erstatten (§§ 280, 288 BGB).
Wurde das Inkassounternehmen berechtigter Weise eingeschaltet, muss es im ersten Anschreiben an den Schuldner eine Reihe von Informationen über die Forderung angeben, damit der Schuldner die Forderung einem bestimmten Gläubiger zuordnen bzw. die Berechtigung der Forderung prüfen kann. Die Informations- und Darlegungspflichten sind im § 11a Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) aufgeführt. Fehlen diese Informationen sind vorläufig keine Inkassokosten geschuldet.
- Welche Kosten darf das Inkassounternehmen geltend machen?
Seit 2014 regelt das Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) im § 4 Abs. 5, dass Inkassounternehmen Kosten nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zustehenden Vergütung berechnen dürfen.
Ein Rechtsanwalt dürfte nach dem RVG für eine außergerichtliche Vertretung seines Mandanten eine 0,5 bis 2,5-fache Geschäftsgebühr zzgl. einer Pauschale für Porto- und Telekommunikationskosten in Höhe von 20% der Geschäftsgebühr, maximal jedoch 20 €, nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) zum RVG ansetzen.
Gebührentabelle nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Umsatzsteuer kann nur verlangt werden, wenn der Gläubiger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist (z.B. Ärzte, Banken und Versicherungen).
In der Regel beträgt die Geschäftsgebühr für Anwälte eine 1,3-fache Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG – das ist die sog. „Regelgebühr“. Dafür muss ein Rechtsanwalt aber typischerweise eine Reihe von Leistungen erbringen, die ein Inkassounternehmen im Rahmen des üblichen EDV-mäßigen und standardisierten Inkassoverfahrens (sog. Mengeninkasso) regelmäßig nicht erbringt: Klärung des Sachverhaltes, Prüfung der Rechtmäßigkeit der Einzelforderung (IKU dürfen nur unbestrittene Forderungen einziehen, die ihnen der Auftraggeber per Datenschnittstelle übermittelt), Besprechungen mit dem Mandanten und ggfs. mit der Gegenseite, Studium von Fachliteratur und Rechtsprechung, Einschätzung der Erfolgsaussichten eines streitigen Verfahrens usw. Die Inkassounternehmen versenden jedoch regelmäßig nur einfache Mahnschreiben bzw. Zahlungsaufforderungen in Form von standardisierten Brieftexten.
Dafür ist allenfalls eine 0,5, bei zusätzlichen Bemühungen (z.B. Telefoninkasso) maximal eine 1,0-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG angemessen. Liegen die Inkassokosten darüber, sollten diese zurückgewiesen werden.
Beispiel: Bei (Haupt)Forderungen bis 500 € beträgt die 0,5-fache Gebühr 22,50 € zzgl. der Postpauschale von 4,50 € insgesamt also 27 €. Eine 1,3-fache Gebühr hingegen beträgt 58,20€ plus 11,70 € Postgebührenpauschale insgesamt also 70,2
Praxistip: Wenn möglich, die Hauptforderung und die Inkassokosten in Höhe einer 0,5-fachen Gebühr umgehend begleichen. Hierbei unbedingt im Verwendungszweck vermerken: Verrechnung nach 367 BGB Abs. 2: HF-K-Z
Falls dies nicht möglich ist, sollten die unangemessen hohen Inkassokosten zurückgewiesen werden:
Musterbrief Höhe der Inkassokosten
„Uns liegt Ihre Forderungsaufstellung vom XX.XX.XXXX vor. Sie machen für Ihre Tätigkeit eine Inkassovergütung in Höhe einer 1,3-fachen Gebühr analog Nr. 2300 VV RVG zuzüglich der Auslagenpauschale in Höhe von insgesamt xx,xx € geltend.
Dieser Kostenansatz ist der Höhe nach ungerechtfertigt. Sie haben in einem voll automatisierten Masseninkassoverfahren lediglich (Anzahl) standardisierte Mahnschreiben versandt. Tätigkeiten, wie sie für die anwaltliche Praxis typisch sind und eine Regelvergütung in Höhe einer 1,3-fachen RVG-Geschäftsgebühr rechtfertigen könnten, fanden nicht statt. Angesichts der deutlichen qualitativen Unterschiede Ihrer Tätigkeit zu der einer Anwaltstätigkeit ist die von Ihnen geltend gemachte Inkassovergütung unangemessen hoch und somit nicht erstattungsfähig.
Für Ihre Tätigkeit im standardisierten Massengeschäft können nur Inkassokosten in Höhe des 0,5-Fachen Gebührensatzes nach RVG in Ansatz gebracht werden.
Wir fordern Sie deshalb auf, die Inkassokosten entsprechend zu reduzieren und uns eine korrigierte Forderungsaufstellung zukommen zu lassen.“
Liegt bereits ein Mahn-, aber noch kein Vollstreckungsbescheid vor, sollte Teilwiderspruch gegen die Inkassokosten (unter „Nebenforderungen“ aufgeführt) eingelegt werden, soweit diese den angemessenen Satz übersteigen. Wurde kürzlich ein Vollstreckungsbescheid zugestellt, wäre insoweit Teileinspruch einzulegen (Ausschlussfrist beträgt 2 Wochen, es sei denn Wiedereinsetzung wegen unverschuldeter Fristversäumnis).
Weitere Kosten dürfen nicht geltend gemacht werden, da auch Rechtsanwälte zusätzlich zu ihrer Gebühr keine weiteren Kosten verlangen dürfen: Phantasiekosten wie Kontoführungsgebühren, Wiederauflebensgebühren usw. sind deshalb unzulässig! Auch Bonitätsauskünfte, die manchmal vor Beantragung des Mahnbescheides in Rechnung gestellt werden, gehen zu Lasten des Gläubigers bzw. Inkassounternehmens. Zu etwaigen Ermittlungskosten siehe oben unter Punkt 1.